Brandschutz Informationen für Bauherren
Gebäudeklassen Verantwortung Brandschutz
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Seit dem 1. Oktober 2002 gilt die neue Hessische Bauordnung (HBO 2002).
Grundsatz der neuen HBO ist das Entfallen der bauaufsichtlichen Prüfung bzw. Überwachung in technischen Aufgabenfeldern,
wenn besonders qualifizierte private Sachverständige oder Nachweisberechtigte die Einhaltung des Rechts und die
ordnungsgemäße Ausführung des Baues bescheinigen. Ziele sind die
Stärkung der Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der übrigen am Bau Beteiligten mit der Folge der
Verringerung der hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit,
weitere Vereinfachung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren.
Die technische Prüfung bzw. Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen ist aufgeteilt
nach Fachgebieten und gestuft nach Schwierigkeitsgraden auf Bauvorlageberechtigte, Nachweisberechtigte oder Sachverständige
übertragen.
Die notwendige staatliche Restkontrolle beschränkt sich auf die Forderung der Bescheinigungen von den für die Einhaltung
der baurechtlichen Anforderungen Verantwortlichen.
Wesentliche Änderungen im vorbeugenden Brandschutz werden hier erläutert.
Für den Brandschutz wird hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeitsfelder von Bauvorlageberechtigten, Nachweisberechtigten
und Sachverständigen auf die Gebäudeklassen abgestellt. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt die
Bauvorlageberechtigung als Qualifikation, bei der Gebäudeklasse 4 müssen die bautechnischen Nachweise von
Nachweisberechtigten für Brandschutz erstellt sein, bei der Gebäudeklasse 5 wird der Brandschutz von Sachverständigen
geprüft.
Der von den Nachweisberechtigten bzw. Sachverständigen aufzustellende bzw. zu bescheinigende Nachweis des vorbeugenden
Brandschutzes umfasst insbesondere auch den anlagentechnischen und den betrieblichen Brandschutz und wird deshalb auch
als Brandschutzkonzept bezeichnet.
§ 73 Abs. 2 hat die Verantwortungsverlagerung auf den privaten Bereich im Umfang der präventiven bauaufsichtlichen Prüfverzichte
auch auf die Bauüberwachung erweitert.
Diese Bauüberwachung ist ein entscheidender Teil des gesamten Kompensationssystems für den Rückzug hoheitlicher Tätigkeit.
Die Prüfsachverständigen und Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz müssen somit insbesondere die mit den von ihnen
bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung prüfen und erklären die Umsetzung ihres Brandschutzkonzeptes rechtsverbindlich
(Siehe Anlage). Im Rahmen des § 59 sind bis zum Ablauf einer Übergangszeit die Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes Gebäudeklasse
4 und 5 von der zuständigen Brandschutzdienststelle zu bescheinigen, wenn diese nicht schon durch eine Person oder Stelle bescheinigt
oder erstellt werden, die aufgrund des § 59 Abs. 4 dazu berechtigt ist. Dies gilt auch für die Bescheinigung der Übereinstimmenden Bauausführung.
Nachfolgend wird das Verfahren für die einzelnen Gebäudeklassen beschrieben.
Gebäudeklasse 1 bis 3:
Alle Gebäude der Gebäudeklassen1 bis 3 dürfen nur eine maximale Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 7 m über
der mittleren Geländehöhe haben.

z.B. frei stehende Einfamilienhäuser mit jeweils nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt maximal 400 m²
Bruttogeschoßfläche, frei stehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude, außer Sonderbauten.

z.B. Doppel- oder Reihenhäuser, mit jeweils nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten mit zusammen maximal 400 m²
Bruttogeschoßfläche, außer Sonderbauten.
Gebäudeklasse 3 sind alle sonstigen Gebäude mit maximaler Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 7 m über der mittleren Geländehöhe,
außer die Sonderbauten (Bauten besonderer Art und Nutzung).
Der vorbeugende Brandschutz ist durch den Bauvorlageberechtigten (in der Regel der Architekt/ Ingenieur) nachzuweisen.
Jeder Bauvorlageberechtigte in Hessen ist hierzu mit berechtigt und benötigt keinen gesonderten Nachweis oder eine Zulassung.
Eine Prüfung des Brandschutzes durch die Behörde oder andere Prüfer ist nicht erforderlich.
Bei Abweichungen von der HBO werden die Nachweise in jedem Fall von der Bauaufsicht geprüft.
Die Bauüberwachung des Brandschutzes ist durch den Entwurfsverfasser mit
Bauvorlageberechtigung in jedem Fall mit auszuführen und rechtsverbindlich zu bescheinigen (siehe Anlage).
Auch bei baugenehmigungsfreien Vorhaben sind die erforderlichen Unterlagen an die Behörde zu schicken.
Gebäudeklasse 4:
Gebäudeklasse 4 sind Gebäude mit max. Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 13 m über der mittleren Geländehöhe und mit jeweils
nicht mehr als 400 m² Bruttogeschoßfläche pro Nutzungseinheit in jedem Geschoß, außer Sonderbauten.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Brandschutznachweis vom Nachweisberechtigten für Brandschutz erstellt sein,
es sei denn, der Nachweis wird durch einen Sachverständigen für Brandschutz (höhere Qualifikation) bescheinigt.
Gemäß §73 Abs.2 HBO ist zwingend eine Bauüberwachung im Brandschutz erforderlich. Diese Überwachung der Bauausführung ist
durch den Nachweisberechtigten - der die brandschutztechnischen Nachweise geführt hat - durchzuführen.
Wenn ein Sachverständiger für Brandschutz den Nachweis geführt hat muss dieser auch die Bauüberwachung durchführen.
Hierfür ist ggf. ein gesonderter Vertrag mit dem überwachenden Ingenieur abzuschliessen. Dieser hat nach Fertigstellung
dem Bauherrn eine unterzeichnete Überwachungsbescheinigung vorzulegen, die der Bauherr bei der Bauaufsicht einzureichen
hat (siehe Anlage).
Der nach HBO erforderliche Bauleiter (Bauvorlageberechtigte) darf und kann diese Aufgabe nicht erfüllen.
Um als Nachweisberechtigter eingetragen zu werden, muss sich der Fachplaner
u.a. fachlichen Prüfungen in den jeweiligen
Fachrichtungen unterziehen. Für jeden der Bereiche "Standsicherheit", "vorbeugender Brandschutz", "Schallschutz" und
"Wärmeschutz" ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Der Nachweisberechtigte Brandschutz muss mit einer
Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden versichert sein.
Er muss alle zwei Jahre die Teilnahme an einer durch die Kammern anerkannte Fortbildungsveranstaltung im Fachgebiet Brandschutz nachweisen.
Jährlich wird die Eintragung durch die Kammer überprüft.
Durch seine Unterschriften übernimmt der Nachweisberechtigte Brandschutz für seine Planungs- und Überwachungsleistung die Verantwortung
auf Richtigkeit und Übereinstimmung der Planung mit der Bauausführung (siehe Anlage).
Die Listen der Nachweisberechtigten werden bei der Ingenieurkammer des Landes Hessens und der Architekten- und Stadtplanerkammer
Hessen geführt und sind z.B. über das Internet aktuell einzusehen. Die Nachweisberechtigten erhalten zudem Urkunden über ihre jeweiligen
Zulassungen. Lassen Sie sich ruhig diese Urkunden und Bescheide vorlegen, denn eine Prüfung des Brandschutzes durch die Behörde entfällt
auch in der Gebäudeklasse 4. Nur bei Abweichungen nach § 63 HBO werden die Nachweise von der Bauaufsicht geprüft, wobei die Überwachung
der Bauausführung in der Verantwortung des Nachweisberechtigten bleibt.
Gebäudeklasse 5:
In der Gebäudeklasse 5 sind alle sonstigen Gebäude mit maximaler Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 22 m
über der mittleren Geländehöhe, außer Sonderbauten.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes vom Sachverständigen für Brandschutz
bescheinigt sein.
Eine Nachweisberechtigung Brandschutz ist hierfür nicht ausreichend.
Wenn der Nachweis durch einen Fachplaner Brandschutz oder den Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigten) erstellt wird,
muss dieser durch einen Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden.
Das Sachverständigenwesen für vorbeugenden Brandschutz (nur für die Gebäudeklasse 5) ist in Hessen ab dem 1.Januar 2007
in der „Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung“ geregelt.
Hier im Artikel 1 „Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – HPPVO“ sind für die 6 Fachbereiche Anforderungen an
Prüfsachverständige festgelegt:
1. Brandschutz,
2. technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden,
3. Erd- und Grundbau, 4. Vermessungswesen sowie 5. Energieerzeugungsanlagen.
Weiterhin werden Prüfsachverständige und Prüfberechtigte (Prüfingenieure) für den Fachbereich Standsicherheit anerkannt.
Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige Brandschutz ist die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die auch die
Geschäftsführung für diesen Prüfungsausschuss wahrnimmt. Neben verschiedenen anderen Nachweisen ist dem Prüfungsausschuss
schriftlich unter Aufsicht nachzuweisen, dass man über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen
Vorschriften verfügt und weiterhin die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen
• des abwehrenden Brandschutzes,
• des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
• sowie im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes besitzt.
Ein jährlicher Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit mind. je 500.000,- Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden
je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss ist erforderlich.
Das Verfahren ist analog der Gebäudeklasse 4. Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben zur Leistungsfähigkeit der örtlichen
Feuerwehr die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen in den Brandschutznachweisen zu würdigen.
Nach §73 Abs2 Satz 1 HBO überwachen diese „bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz“ die ordnungsgemäße
Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.
Sie haben die mit den von ihnen geprüften und bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung rechtsverbindlich zu bescheinigen
(siehe Anlage).
Es entfällt eine Prüfung des Brandschutzes durch die Behörde oder andere Prüfer.
Bei Abweichungen nach § 63 HBO werden die Nachweise weiterhin von der Bauaufsicht geprüft.
Die Vergütung der Prüfsachverständigen für Brandschutz ist in der HPPVO festgelegt.
Sonderbauten entstehen aufgrund Ihrer Nutzung oder/und Größe.
Dies ist, außer bei Hochhäusern, unabhängig von der Höhe der
obersten begehbaren Geschoßdecke über der mittleren
Geländehöhe. Diese Sonderbauten sind z.B.:
Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Brutto-Grundfläche; Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als
2.000 m² Brutto-Grundfläche haben;
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen;
Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und
Spielhallen mit mehr als 100 m² Nutzfläche;
Schulen; Kindergärten und –horte;
Versammlungsräume, die mehr als 200 Besucher fassen,
sowie Hochhäuser und
alle sonstigen Gebäude mit mehr als 1.600 m² Brutto-Grundfläche des
Geschosses als größte Ausdehnung (außer Wohngebäude).
Die Auflistung ist nicht abschließend, es gibt noch mehr Gebäude besonderer Art und Nutzung.
Bei Sonderbauten gibt es weiterhin nur die behördliche, hoheitliche Prüfung. Diese vollständige öffentlich-rechtliche Prüfung von
Sonderbauten ist einer der Eckpunkte der HBO 2002, der erst nach längeren Vollzugserfahrungen in den Gebäudeklassen 1-5 zur Diskussion
gestellt werden soll.
Hier weicht die HBO 2002 erheblich von den Vorgaben der Musterbauordnung der ARGEBAU ab.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden können aber auch heute schon jederzeit im Verfahren nach § 58 HBO Sachverständige für Brandschutz zur
Beurteilung heranziehen.
Im Regelfall ist die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes für Sonderbauten erforderlich. Dieses Konzept muss der Anlage 2 Nr. 7 des
Bauvorlagenerlasses entsprechen.
Es sind keine Anforderungen an den Konzeptersteller bei diesen Sonderbauten im Regelwerk vorhanden, somit kann grundsätzlich jeder ein
solches Brandschutzkonzept erstellen.
Bei Sonderbauten entscheiden die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall, ob/ wie sie eine Bauüberwachung durchführen bzw. durchführen lassen.
Es sollen Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter für den Brandschutz von der Bauherrschaft beauftragt oder von der Bauaufsichtsbehörde
gefordert werden (§ 45 Abs. 2 Nr. 19). Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des
Sonderbaus umgesetzt, sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes genehmigt sind, bevor sie ausgeführt werden.
In der Regel werden bei diesen Sonderbauten nach Fertigstellung des Rohbaus immer technische Brandschutzmaßnahmen ausgeführt,
die notwendiger Bestandteil des erstellten Brandschutzkonzepts sind. Es bedürfte somit zu der mit der Fertigstellung des Rohbaus
vorzulegenden Bescheinigung der Übereinstimmenden Bauausführung einer weiteren ergänzenden Bescheinigung über die Ausführung dieser
Brandschutzmaßnahmen. Oft wird verlangt, dass der Ersteller des Brandschutzkonzeptes diese beiden Bescheinigungen über die Umsetzung
des Brandschutzkonzeptes rechtsverbindlich unterschreiben soll.
Auch wenn ein Sachverständiger bei einem Sonderbau beteiligt ist, bleibt die Bauaufsichtsbehörde für die Prüfung des Brandschutzes
und die Überwachung der Bauausführung verantwortlich.
Abweichungen nach § 63 HBO
Der Anwendungsbereich für Abweichungen im Sinne des § 63 HBO ist
begrenzt auf die Vorschriften der HBO selbst und die zur HBO erlassenen Rechtsverordnungen, sowie ggf. vorhandene örtlichen Bauvorschriften.
Nicht erfasst von den Abweichungen nach § 63 sind Verwaltungsvorschriften
und eingeführte technische Baubestimmungen (oder allgemeine technische Regelwerke), da diesen eine unmittelbare Verbindlichkeit
für das Bauordnungsrecht generell nicht zukommt, sondern diese (allenfalls) als Anhalts- und Orientierungspunkte für die Ausfüllung
bauordnungsrechtlicher Begriffe herangezogen werden können.
Wenn Regelbauten nicht den materiellen Anforderungen der HBO oder zur HBO erlassenen Rechtsverordnungen, sowie ggf. vorhandene
örtlichen Bauvorschriften entsprechen, bedarf es eines zusätzlichen Antrags mit Zulassungsverfahrens nach
§ 63 HBO.
Dies ist auch der Fall, wenn Beispielsweise die Industriebaurichtlinie als in Hessen eingeführte technische Baubestimmung
Erleichterungen gegenüber der HBO vorsieht und diese auf ein Industriegebäude = 1.600 m² Brutto-Grundfläche angewendet werden sollen.
Die materiell-rechtlichen „Standart“-Anforderungen („Regelanforderungen“) der HBO, sind auf die üblichen und am häufigsten
vorkommenden Gebäudetypen und Nutzungsarten zugeschnitten, sie sind also durchschnittliche Anforderungen.
Bei Sonderbauten wird über zusätzliche Anforderungen oder Erleichterungen gegenüber diesen „Regelanforderungen“ im
Baugenehmigungsverfahren entschieden. Wenn die Bauaufsichtsbehörde die in den Bauvorlagen enthaltenen Erleichterungen akzeptiert,
bedarf es keiner besonderen Begründung in der Baugenehmigung, sondern es genügt der Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen.
Es bedarf auch keines zusätzlichen Antrags mit Zulassungsverfahrens nach § 63 HBO.
Nur wenn von materiellen Anforderungen einer zur HBO erlassenen Rechtsverordnung (z.Bsp. als Sonderbauverordnung die Garagenverordnung
oder die Feuerungsverordnung) abgewichen werden soll, ist bei Sonderbauten ein Abweichungsantrag nach § 63 HBO zu stellen.
Sieht die Industriebaurichtlinie als technische Baubestimmung Erleichterungen gegenüber der HBO vor, ist im Sonderbaubereich hierüber
auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 HBO im Baugenehmigungsverfahren (§ 58 HBO) zu entscheiden. § 63 HBO ist daneben nicht anzuwenden.
Wird von den Anforderungen der Industriebaurichtlinie im Einzelfall abgewichen, trifft § 3 Abs. 3 Satz3 HBO zu, somit ist ebenfalls kein
Abweichungsantrag erforderlich.
Für Sonderbauten mit Sonderbauregeln als Verwaltungsvorschrift (Erlasse, Richtlinien, ohne eingeführte technische Sonderbaubestimmung)
wie für Versammlungsstätten nach § 2 Abs.8 Nr. 6a oder auch für Sonderbauten ohne jede Vorschrift wie für Büro- und Verwaltungsgebäude
mit mehr als 3.000m² Brutto-Grundfläche nach HBO § 2 Abs.8 Nr. 5 gilt dies ebenso.
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