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Nachweisberechtigte für Brandschutz
Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz nach § 59 Abs. 4 Satz 1 HBO in Verbindung mit § 3 NBVO
(Nachweisberechtigtenverordnung vom 3. Dezember 2002, NBVO, GVBl I, S. 729).
Bei der Gebäudeklasse 4 muss der Brandschutznachweis vom Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz erstellt sein,
es sei denn, der Nachweis wird durch einen Sachverständigen für Brandschutz (höhere Qualifikation) bescheinigt.
Gemäß §73 Abs.2 HBO ist zwingend eine Bauüberwachung im Brandschutz erforderlich. Diese Überwachung der Bauausführung
ist durch den Nachweisberechtigten - der die brandschutztechnischen Nachweise geführt hat - durchzuführen.
Wenn ein Sachverständiger für Brandschutz den Nachweis geführt oder geprüft hat muss dieser auch die Bauüberwachung
durchführen.
Nur bei Abweichungen von der HBO werden die Nachweise von der Bauaufsicht geprüft, wobei die Überwachung der
Bauausführung in der Verantwortung des Nachweisberechtigten/Sachverständigen bleibt.
Der Eintragungsausschuss hat über meinen Antrag auf Eintragung in die bei der Ingenieurkammer geführte
Liste der Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz entschieden und meinem Antrag zugestimmt.
Somit bin ich Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz im Sinne der Hessischen Bauordnung.
Der Listeneintrag wird geführt unter der Nummer B-222A-IngKH.
Die Eintragung als Nachweisberechtigter erlischt unbeschadet der
Möglichkeit der Löschung und des Widerrufs aus anderen Gründen spätestens mit
Vollendung des 68. Lebensjahres.
Als Nachweisberechtigter bin ich verpflichtet, zur Deckung von Schäden, die sich infolge fehlerhafter
Berufsausübung ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe im Sinne von § 6 Abs.
3 NBVO zu unterhalten und diese auf Anfrage gegenüber der Ingenieurkammer nachzuweisen.
Ich bin auch verpflichtet, mich im Rahmen der Fortbildungsregelungen der Ingenieurkammer gem. § 6 Abs. 2 NBVO
in meinem Fachbereich fortzubilden und diese Fortbildungen der Ingenieurkammer nachzuweisen.
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