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Bekannt gegebener Sachverständiger nach §29a BImSchG für das Land Hessen.
Die Überprüfung durch das Regierungspräsidiums Darmstadt für das Land Hessen hat ergeben,
dass ich die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im Staatsanzeiger Hessen erfülle.
Somit bin ich berechtigt alle im Rahmen des §29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen,
sowie die Prüfungen von Sicherheitstechnischen Unterlagen für alle Anlagenarten des Anhangs zur Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in folgenden Fachgebieten durchzuführen:
Errichtung, Auslegung und Instandhaltung von Anlagen oder Anlagenteilen im Brandschutz und der Gefahrenabwehr
Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen, sowie zur Beherrschung von
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs; Beispielsweise: Projektierung , Anlagenplanung, Erstellung und Prüfung
von Anlagenkonzepten im Brandschutz
Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung
Schutz vor Eingriffen Unbefugter
Für Anlagen bei deren Planung, Errichtung oder Änderung ich vorher beratend tätig war, darf ich keine
nach §29a BImschG durch die Genehmigungsbehörde angeordneten Prüfungen oder angeordnete Prüfungen der
sicherheitstechnischen Unterlagen durchführen.
Im Länderausschuss für Immissionsschutz haben sich die Bundesländer auf folgendes verständigt:
Die Bekanntgabe in anderen Bundesländern muss jeweils getrennt beantragt werden, wobei grundsätzlich
die Voraussetzungen für die Bekanntgabe nicht neu geprüft werden sollen. Die weiteren Länder sollen
sich nach der Entscheidung des ersten Landes richten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Befristung
der Bekanntgabe (in meinem Fall bis 31.10.2013).
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