Brandschutz Informationen für Bauherren

Seit dem 1. Oktober 2002 gilt die neue Hessische Bauordnung (HBO 2002). Grundsatz der neuen HBO ist das Entfallen der bauaufsichtlichen Prüfung bzw. Überwachung in technischen Aufgabenfeldern, wenn besonders qualifizierte private Sachverständige oder Nachweisberechtigte die Einhaltung des Rechts und die ordnungsgemäße Ausführung des Baues bescheinigen. Ziele sind die

  • Stärkung der Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der übrigen am Bau Beteiligten mit der Folge der Verringerung der hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit
  • weitere Vereinfachung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren

Die technische Prüfung bzw. Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen ist aufgeteilt nach Fachgebieten und gestuft nach Schwierigkeitsgraden auf Bauvorlageberechtigte, Nachweisberechtigte oder Sachverständige übertragen. Die notwendige staatliche Restkontrolle beschränkt sich auf die Forderung der Bescheinigungen von den für die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen Verantwortlichen. Wesentliche Änderungen im vorbeugenden Brandschutz werden hier erläutert. Für den Brandschutz wird hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeitsfelder von Bauvorlageberechtigten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen auf die Gebäudeklassen abgestellt. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt die Bauvorlageberechtigung als Qualifikation, bei der Gebäudeklasse 4 müssen die bautechnischen Nachweise von Nachweisberechtigten für Brandschutz erstellt sein, bei der Gebäudeklasse 5 wird der Brandschutz von Sachverständigen geprüft.

Der von den Nachweisberechtigten bzw. Sachverständigen aufzustellende bzw. zu bescheinigende Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes umfasst insbesondere auch den anlagentechnischen und den betrieblichen Brandschutz und wird deshalb auch als Brandschutzkonzept bezeichnet.

§ 73 Abs. 2 hat die Verantwortungsverlagerung auf den privaten Bereich im Umfang der präventiven bauaufsichtlichen Prüfverzichte auch auf die Bauüberwachung erweitert. Diese Bauüberwachung ist ein entscheidender Teil des gesamten Kompensationssystems für den Rückzug hoheitlicher Tätigkeit. Die Prüfsachverständigen und Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz müssen somit insbesondere die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung prüfen und erklären die Umsetzung ihres Brandschutzkonzeptes rechtsverbindlich (Siehe Anlage). Im Rahmen des § 59 sind bis zum Ablauf einer Übergangszeit die Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes Gebäudeklasse 4 und 5 von der zuständigen Brandschutzdienststelle zu bescheinigen, wenn diese nicht schon durch eine Person oder Stelle bescheinigt oder erstellt werden, die aufgrund des § 59 Abs. 4 dazu berechtigt ist. Dies gilt auch für die Bescheinigung der Übereinstimmenden Bauausführung.

Nachfolgend wird das Verfahren für die einzelnen Gebäudeklassen beschrieben.

Gebäudeklasse 1 bis 3:

Alle Gebäude der Gebäudeklassen1 bis 3 dürfen nur eine maximale Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 7m über der mittleren Geländehöhe haben.

z.B. frei stehende Einfamilienhäuser mit jeweils nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt maximal 400 m² Bruttogeschoßfläche, frei stehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude, außer Sonderbauten.
z.B. Doppel- oder Reihenhäuser, mit jeweils nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten mit zusammen maximal 400 m² Bruttogeschoßfläche, außer Sonderbauten

Gebäudeklasse 3 sind alle sonstigen Gebäude mit maximaler Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 7 m über der mittleren Geländehöhe, außer die Sonderbauten (Bauten besonderer Art und Nutzung). Der vorbeugende Brandschutz ist durch den Bauvorlageberechtigten (in der Regel der Architekt/ Ingenieur) nachzuweisen. Jeder Bauvorlageberechtigte in Hessen ist hierzu mit berechtigt und benötigt keinen gesonderten Nachweis oder eine Zulassung. Eine Prüfung des Brandschutzes durch die Behörde oder andere Prüfer ist nicht erforderlich. Bei Abweichungen von der HBO werden die Nachweise in jedem Fall von der Bauaufsicht geprüft. Die Bauüberwachung des Brandschutzes ist durch den Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung in jedem Fall mit auszuführen und rechtsverbindlich zu bescheinigen (siehe Anlage). Auch bei baugenehmigungsfreien Vorhaben sind die erforderlichen Unterlagen an die Behörde zu schicken.

Gebäudeklasse 4:

Gebäudeklasse 4 sind Gebäude mit max. Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 13 m über der mittleren Geländehöhe und mit jeweils nicht mehr als 400 m² Bruttogeschoßfläche pro Nutzungseinheit in jedem Geschoß, außer Sonderbauten.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Brandschutznachweis vom Nachweisberechtigten für Brandschutz erstellt sein, es sei denn, der Nachweis wird durch einen Sachverständigen für Brandschutz (höhere Qualifikation) bescheinigt. Gemäß §73 Abs.2 HBO ist zwingend eine Bauüberwachung im Brandschutz erforderlich. Diese Überwachung der Bauausführung ist durch den Nachweisberechtigten - der die brandschutztechnischen Nachweise geführt hat - durchzuführen. Wenn ein Sachverständiger für Brandschutz den Nachweis geführt hat muss dieser auch die Bauüberwachung durchführen. Hierfür ist ggf. ein gesonderter Vertrag mit dem überwachenden Ingenieur abzuschliessen. Dieser hat nach Fertigstellung dem Bauherrn eine unterzeichnete Überwachungsbescheinigung vorzulegen, die der Bauherr bei der Bauaufsicht einzureichen hat (siehe Anlage). Der nach HBO erforderliche Bauleiter (Bauvorlageberechtigte) darf und kann diese Aufgabe nicht erfüllen. Um als Nachweisberechtigter eingetragen zu werden, muss sich der Fachplaner u.a. fachlichen Prüfungen in den jeweiligen Fachrichtungen unterziehen. Für jeden der Bereiche "Standsicherheit", "vorbeugender Brandschutz", "Schallschutz" und "Wärmeschutz" ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Der Nachweisberechtigte Brandschutz muss mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden versichert sein. Er muss alle zwei Jahre die Teilnahme an einer durch die Kammern anerkannte Fortbildungsveranstaltung im Fachgebiet Brandschutz nachweisen. Jährlich wird die Eintragung durch die Kammer überprüft. Durch seine Unterschriften übernimmt der Nachweisberechtigte Brandschutz für seine Planungs- und Überwachungsleistung die Verantwortung auf Richtigkeit und Übereinstimmung der Planung mit der Bauausführung (siehe Anlage). Die Listen der Nachweisberechtigten werden bei der Ingenieurkammer des Landes Hessens und der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen geführt und sind z.B. über das Internet aktuell einzusehen. Die Nachweisberechtigten erhalten zudem Urkunden über ihre jeweiligen Zulassungen. Lassen Sie sich ruhig diese Urkunden und Bescheide vorlegen, denn eine Prüfung des Brandschutzes durch die Behörde entfällt auch in der Gebäudeklasse 4. Nur bei Abweichungen nach § 63 HBO werden die Nachweise von der Bauaufsicht geprüft, wobei die Überwachung der Bauausführung in der Verantwortung des Nachweisberechtigten bleibt.

Gebäudeklasse 5:

 In der Gebäudeklasse 5 sind alle sonstigen Gebäude mit maximaler Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke von 22 m über der mittleren Geländehöhe, außer Sonderbauten.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes vom Sachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein. Eine Nachweisberechtigung Brandschutz ist hierfür nicht ausreichend.Wenn der Nachweis durch einen Fachplaner Brandschutz oder den Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigten) erstellt wird, muss dieser durch einen Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden.

Das Sachverständigenwesen für vorbeugenden Brandschutz (nur für die Gebäudeklasse 5) ist in Hessen ab dem 1.Januar 2007 in der „Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung“ geregelt. Hier im Artikel 1 „Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – HPPVO“ sind für die 6 Fachbereiche Anforderungen an Prüfsachverständige festgelegt:

  1. Brandschutz
  2. technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
  3. Erd- und Grundbau
  4. Vermessungswesen sowie
  5. Energieerzeugungsanlagen

Weiterhin werden Prüfsachverständige und Prüfberechtigte (Prüfingenieure) für den Fachbereich Standsicherheit anerkannt. Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige Brandschutz ist die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die auch die Geschäftsführung für diesen Prüfungsausschuss wahrnimmt. Neben verschiedenen anderen Nachweisen ist dem Prüfungsausschuss schriftlich unter Aufsicht nachzuweisen, dass man über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügt und weiterhin die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen

  • des abwehrenden Brandschutzes
  • des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten
  • sowie im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes besitzt.

Ein jährlicher Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit mind. je 500.000,- Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss ist erforderlich. Das Verfahren ist analog der Gebäudeklasse 4. Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben zur Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen in den Brandschutznachweisen zu würdigen. Nach §73 Abs2 Satz 1 HBO überwachen diese „bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz“ die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise. Sie haben die mit den von ihnen geprüften und bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung rechtsverbindlich zu bescheinigen (siehe Anlage). Es entfällt eine Prüfung des Brandschutzes durch die Behörde oder andere Prüfer. Bei Abweichungen nach § 63 HBO werden die Nachweise weiterhin von der Bauaufsicht geprüft. Die Vergütung der Prüfsachverständigen für Brandschutz ist in der HPPVO festgelegt.

Sonderbauten entstehen aufgrund Ihrer Nutzung oder/und Größe. Dies ist, außer bei Hochhäusern, unabhängig von der Höhe der obersten begehbaren Geschoßdecke über der mittleren Geländehöhe. Diese Sonderbauten sind z.B.: Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Brutto-Grundfläche; Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m² Brutto-Grundfläche haben; Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen; Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und Spielhallen mit mehr als 100 m² Nutzfläche; Schulen; Kindergärten und –horte; Versammlungsräume, die mehr als 200 Besucher fassen, sowie Hochhäuser und alle sonstigen Gebäude mit mehr als 1.600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses als größte Ausdehnung (außer Wohngebäude). Die Auflistung ist nicht abschließend, es gibt noch mehr Gebäude besonderer Art und Nutzung.

Bei Sonderbauten gibt es weiterhin nur die behördliche, hoheitliche Prüfung. Diese vollständige öffentlich-rechtliche Prüfung von Sonderbauten ist einer der Eckpunkte der HBO 2002, der erst nach längeren Vollzugserfahrungen in den Gebäudeklassen 1-5 zur Diskussion gestellt werden soll. Hier weicht die HBO 2002 erheblich von den Vorgaben der Musterbauordnung der ARGEBAU ab. Die unteren Bauaufsichtsbehörden können aber auch heute schon jederzeit im Verfahren nach § 58 HBO Sachverständige für Brandschutz zur Beurteilung heranziehen. Im Regelfall ist die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes für Sonderbauten erforderlich. Dieses Konzept muss der Anlage 2 Nr. 7 des Bauvorlagenerlasses entsprechen. Es sind keine Anforderungen an den Konzeptersteller bei diesen Sonderbauten im Regelwerk vorhanden, somit kann grundsätzlich jeder ein solches Brandschutzkonzept erstellen. Bei Sonderbauten entscheiden die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall, ob/ wie sie eine Bauüberwachung durchführen bzw. durchführen lassen. Es sollen Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter für den Brandschutz von der Bauherrschaft beauftragt oder von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden (§ 45 Abs. 2 Nr. 19). Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus umgesetzt, sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes genehmigt sind, bevor sie ausgeführt werden.

In der Regel werden bei diesen Sonderbauten nach Fertigstellung des Rohbaus immer technische Brandschutzmaßnahmen ausgeführt, die notwendiger Bestandteil des erstellten Brandschutzkonzepts sind. Es bedürfte somit zu der mit der Fertigstellung des Rohbaus vorzulegenden Bescheinigung der Übereinstimmenden Bauausführung einer weiteren ergänzenden Bescheinigung über die Ausführung dieser Brandschutzmaßnahmen. Oft wird verlangt, dass der Ersteller des Brandschutzkonzeptes diese beiden Bescheinigungen über die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes rechtsverbindlich unterschreiben soll. Auch wenn ein Sachverständiger bei einem Sonderbau beteiligt ist, bleibt die Bauaufsichtsbehörde für die Prüfung des Brandschutzes und die Überwachung der Bauausführung verantwortlich.

Abweichungen nach § 63 HBO
Der Anwendungsbereich für Abweichungen im Sinne des § 63 HBO ist begrenzt auf die Vorschriften der HBO selbst und die zur HBO erlassenen Rechtsverordnungen, sowie ggf. vorhandene örtlichen Bauvorschriften. Nicht erfasst von den Abweichungen nach § 63 sind Verwaltungsvorschriften und eingeführte technische Baubestimmungen (oder allgemeine technische Regelwerke), da diesen eine unmittelbare Verbindlichkeit für das Bauordnungsrecht generell nicht zukommt, sondern diese (allenfalls) als Anhalts- und Orientierungspunkte für die Ausfüllung bauordnungsrechtlicher Begriffe herangezogen werden können. Wenn Regelbauten nicht den materiellen Anforderungen der HBO oder zur HBO erlassenen Rechtsverordnungen, sowie ggf. vorhandene örtlichen Bauvorschriften entsprechen, bedarf es eines zusätzlichen Antrags mit Zulassungsverfahrens nach § 63 HBO. Dies ist auch der Fall, wenn Beispielsweise die Industriebaurichtlinie als in Hessen eingeführte technische Baubestimmung Erleichterungen gegenüber der HBO vorsieht und diese auf ein Industriegebäude = 1.600 m² Brutto-Grundfläche angewendet werden sollen. Die materiell-rechtlichen „Standart“-Anforderungen („Regelanforderungen“) der HBO, sind auf die üblichen und am häufigsten vorkommenden Gebäudetypen und Nutzungsarten zugeschnitten, sie sind also durchschnittliche Anforderungen.

Bei Sonderbauten wird über zusätzliche Anforderungen oder Erleichterungen gegenüber diesen „Regelanforderungen“ im Baugenehmigungsverfahren entschieden. Wenn die Bauaufsichtsbehörde die in den Bauvorlagen enthaltenen Erleichterungen akzeptiert, bedarf es keiner besonderen Begründung in der Baugenehmigung, sondern es genügt der Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen. Es bedarf auch keines zusätzlichen Antrags mit Zulassungsverfahrens nach § 63 HBO. Nur wenn von materiellen Anforderungen einer zur HBO erlassenen Rechtsverordnung (z.Bsp. als Sonderbauverordnung die Garagenverordnung oder die Feuerungsverordnung) abgewichen werden soll, ist bei Sonderbauten ein Abweichungsantrag nach § 63 HBO zu stellen. Sieht die Industriebaurichtlinie als technische Baubestimmung Erleichterungen gegenüber der HBO vor, ist im Sonderbaubereich hierüber auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 HBO im Baugenehmigungsverfahren (§ 58 HBO) zu entscheiden. § 63 HBO ist daneben nicht anzuwenden. Wird von den Anforderungen der Industriebaurichtlinie im Einzelfall abgewichen, trifft § 3 Abs. 3 Satz3 HBO zu, somit ist ebenfalls kein Abweichungsantrag erforderlich. Für Sonderbauten mit Sonderbauregeln als Verwaltungsvorschrift (Erlasse, Richtlinien, ohne eingeführte technische Sonderbaubestimmung) wie für Versammlungsstätten nach § 2 Abs.8 Nr. 6a oder auch für Sonderbauten ohne jede Vorschrift wie für Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000m² Brutto-Grundfläche nach HBO § 2 Abs.8 Nr. 5 gilt dies ebenso.

 

Gebäudeklassen Verantwortung Brandschutz

Verantwortung des vorbeugenden Brandschutzes HBO 2002
Verantwortlichkeiten bei der Planung, Prüfung und Errichtung von Gebäuden die nicht baugenehmigungsfrei sind
(Gebäudeklasse 1 bis 5 entfällt die bauaufsichtliche Prüfung des vorbeugenden Brandschutzes, wenn keine Abweichungen von der HBO)

Gebäudeklasse Bauvorlagen Prüfung/Bescheinigung Überwachung der Bauausführung
1-3 Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung
(§ 49 Abs. 4 bis 6, § 59
Abs. 2 HBO)
-/- Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung
(§ 49 Abs. 4 bis 6, § 59
Abs. 2 HBO)

entweder

4

oder

Nachweisberechtigte Brandschutz
(§ 59 Abs. 4 Satz 1 HBO,
§ 3 NBVO)
-/- Nachweisberechtigte Brandschutz
(§ 59 Abs. 4 Satz 2 HBO,
§ 3 NBVO)
Fachplaner (§ 49 Abs. 2 HBO)
oder
Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung
(§ 49 Abs. 4 bis 6 HBO)
Prüfsachverständige für Brandschutz
(§ 59 Abs. 4 Satz 1 HBO, §§ 16 ff. HPPVO)
Prüfsachverständige für Brandschutz
(§ 59 Abs. 4 Satz 1 HBO,
§§ 16 ff. HPPVO)
5 Nachweisberechtigte Brandschutz
oder
Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung
Prüfsachverständige für Brandschutz
(§ 59 Abs. 4 Satz 1 HBO, §§ 16 ff. HPPVO)
Prüfsachverständige für Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1 HBO,
§§ 16 ff. HPPVO)

 

Sonderbauten

 

Nachweisberechtigte Brandschutz
oder
Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung
Bauaufsichtsbehörde Bauaufsichtsbehörde

Batterie betriebene Rauchmelder

Problem
In Deutschland kommen jährlich ca. 500 Menschen bei Bränden ums Leben. Todesursache ist der Erstickungstod durch giftige Gase im Brandrauch und nicht die Flammen oder Hitze des Brandes. Hauptsächlich ersticken die Menschen bei Bränden im häuslichen Bereich und nicht im Gewerbe- oder Industriebau. Betroffen sind alle Bevölkerungsschichten und alle Altersgruppen.

Lösung
Jeder kann sich und seine Familie auf einfache Weise schützen, indem er Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert. Entsprechende Systeme sind inzwischen kostengünstig zu erwerben und leicht zu installieren. Sie bieten Schutz über viele Jahre. Nur die Batterie muss von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass die regelmäßige Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zu einer erheblichen Reduzierung der Todesfälle führt. Informations- und Aufklärungskampagnen haben in den letzten Jahren jedoch nur zu einer geringen Steigerung der Anzahl an installierten Rauchwarnmeldern geführt. Es wird geschätzt, dass derzeit nur ca. 8 bis 10 % der Wohnungen ausreichend mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Bis vor kurzem erfolgte die Installation von Rauchwarnmeldern in Deutschland überwiegend noch auf freiwilliger Basis und es lag in der eigenen Entscheidung des Einzelnen, ob er sich auf diese Weise schützen will.

Gesetzeslage
Ab dem 24. Juni 2005 gibt es eine verbindliche Regelung im Hessischen Baurecht für die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in neu gebauten Wohnungen. Diese Regelung in der Hessischen Bauordnung (HBO) orientiert sich dabei an den schon bestehenden Regelungen in Rheinland-Pfalz und im Saarland. In § 13 HBO wird als Abs. 5 angefügt: "(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten."

Die Verpflichtung für den Einbau von Rauchwarnmelder ist somit in die Verantwortung derjenigen gelegt, die am dem Bau und dem Betrieb von Wohnungen beteiligt sind. Entsprechend dem Regelungskonzept der HBO 2002 erfolgt eine Kontrolle der Einhaltung durch Behörden oder Dritte nicht. Durch die Privatisierung der HBO-Verantwortlichkeiten im Brandschutz bei Neubauten und Umbauten ist die Verantwortung für den Einbau der Rauchwarnmelder in allen Gebäudeklassen geregelt (siehe „Brandschutz-Information für Bauherren“). Die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder ist einfach und bleibt daher ebenso der Eigenverantwortung überlassen. Also: Lassen Sie niemanden in ihre Wohnung, wenn zukünftig behauptet wird es müssten die Rauchmelder überprüft werden. Das ist ausschließlich Ihre eigene Sache. Aber: Bringen Sie in Ihrer Wohnung entsprechende Rauchwarnmelder zumindest in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Flur/Treppenraum an!

Sicherheitsaufzug

Jürgen Walter von der Berufsfeuerwehr Frankfurt im Jahr 2005 beim Modul 7 (Krankenhäuser, Heime…) der Fachplaner Brandschutz Fortbildung der Ingenieurkammer Hessen hat dort, für mich das erste Mal, über diese Sicherheitsaufzüge vorgetragen und gab den Anstoß bei mir.

Als bisher einziges Bundesland hat Berlin dazu richtige Verordnungen gemacht. Im Juni 2000 erlassen eine eigene "Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO)". Sie löste die Verordnung über Rettungswege für Behinderte (Behindertenrettungswege-Verordnung - BeRettVO -) vom 15. November 1996 ab, die auch schon eine Selbstrettung bei überdurchschnittlicher Nutzung vorschrieb. Die habe ich in den download gesetzt, weil dort schon in 1996 genaue Anforderungen an die Aufzüge gestellt wurden. Da haben wir in Hessen und anderen Bundesländern noch ganz ruhig einige Jahre weiter geschlafen. Die EvakVO gilt für betriebliche Maßnahmen gemäß der Bauordnung für Berlin für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die nicht überdurchschnittlich, d. h. bis 1 v. H. bezogen auf die Besucher, von Rollstuhlbenutzern genutzt werden. Bei einer Nutzung durch bis zu drei Rollstuhlbenutzern reichen betriebliche Maßnahmen für die Rettung dieses Personenkreises aus. Darin ist unter anderem festgelegt, dass alle Mitarbeiter mindestes einmal im Jahr über das korrekte Verhalten im Gefahrenfall und die entsprechenden Hilfeleistungen für Rollstuhlfahrer geschult werden müssen. Bei überdurchschnittlicher Nutzung bzw. mehr als 3 Rollstuhlfahrer in Obergeschossen sind Selbstrettungsmöglichkeiten der Rollstuhlfahrer vorzusehen, da hier die Fremdrettung durch betriebliche Maßnahmen (trotz jährlicher Übung) nicht mehr ausreichen. So in Berlin.

In Hessen: Die Feuerwehr übernimmt die Rettung durch runtertragen oder hofft darauf dass das Kabel im Keller noch gut genug ist, um den Aufzug wieder in Betrieb zu nehmen?

Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer können bei einem Weiterbetrieb eine Selbstrettung aus den Obergeschossen durchführen. Die sonst erforderliche Brandfallschaltung des Aufzuges bei Auslösen eines Rauchmelders würde diese Selbstrettung ausschließen, deshalb entfällt sie.

Für eine solchen Personenaufzug ist dann natürlich eine sichere Stromversorgung erforderlich. Aus brandschutztechnischer Sicht ist die Installation einer besonders gesicherten Leitungsanlage vertretbar, wenn der Aufzug an das öffentliche Netz über „Sprinklerpumpenschaltung“ angeschlossen wird. So wird der Weiterbetrieb des Aufzuges auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung im Gebäude möglich. Eine separate Notstromversorgung ist nicht erforderlich. Die Ausfallwahrscheinlichkeit der Stromversorgung im öffentlichen Netz ist sehr gering. Die Wahrscheinlichkeit, dass es im Gebäude brennt, der Aufzug weiter betrieben werden muss damit die Selbstrettung der Handicapt möglich ist und gleichzeitig ein Netzausfall im öffentlichen Netz vorhanden ist, geht gegen Null. Die Betriebssicherheit der Aufzugstechnik selbst ist sehr hoch. Mir persönlich ist kein Fall eines Brandes der Aufzugstechnik im Aufzugsschacht bekannt. Da haben sicher die Aufzugshersteller bessere Informationen. Unterstellt man trotzdem einen Brand und Verrauchung im Aufzugsschacht ist eine Selbstrettung der Handicapt nicht mehr möglich. Sie ist aber auch nicht erforderlich, denn durch den Schacht im Treppenraum oder wie ein Treppenraum gebaut mit Entrauchung ist keine Ausbreitung von Feuer und Rauch ins Gebäude zu unterstellen. Unter Umständen ist das Feuer dann alleine mangels Masse im Aufzugschacht erloschen, auch ohne zutun der Feuerwehr. Hier ist in jedem Fall jedoch genügend Zeit um eine Fremdrettung über einen Treppenraum durchzuführen. Zwei gleichzeitig im Gebäude und im Aufzugsschacht auftretende Brände müssen nicht betrachtet werden.

EN 81 Teil 70 „Aufzüge für Behinderte“ enthält keine Brandschutzanforderungen.

Aufzüge im Brandfall - kennt für die Verlängerung der Betriebszeiten von Aufzügen verschiedene Stufen:

Stufe A beschreibt ein Konzept in dem die Betriebszeit für den Aufzug im Brandfall nicht verlängert werden kann. Sofern eine Brandmeldung an den Aufzug erfolgt, kann der Aufzug durch eine Brandfallsteuerung in eine Bestimmungshaltestelle gesendet und dort stillgesetzt werden.

Stufe B beschreibt ein Konzept, das es ermöglicht einen begrenzten Weiterbetrieb des Aufzuges bei unkritischen Brandereignissen zuzulassen (Gegenstand dieser VDI-Richtlinie).

Stufe C beschreibt ein Konzept mit dem Gebäude mittels Aufzug evakuiert werden können. Die Anforderungen an die Evakuierungsaufzüge werden in EN 81-76 beschrieben (nicht Gegenstand dieser VDI-Richtlinie). Die Anforderungen an Evakuierungsaufzüge werden neu in prCEN/TR 81-76 „Evacuation of disabled persons using lifts“ beschrieben. Gibt es im Moment nur als Englischen Entwurf von Sept.2006. Da ist ein Bild für den Brandfall drin:

Diese EN 81-76 ergänzt später die harmonisierte EN 81-73 „Verhalten von Aufzügen im Brandfall“.

Stufe D beschreibt ein Konzept in dem Aufzüge für den Einsatz der Feuerwehr genutzt werden können. Die Anforderungen an Feuerwehraufzüge sind in EN 81-72 beschrieben (nicht Gegenstand dieser VDI-Richtlinie). In Europa ist man schon bald soweit. Der Sicherheitsaufzug dient der eigenständigen Rettung von Behinderten als erster Rettungsweg.

 

 

Kontakt

Anschrift

Brandinspektor Dipl.-Ing.
Maynhard Schwarz

Wir sind für Sie da

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