Brandschutzbeauftragter

Brandschutzbeauftragte

Brandschutzbeauftragte werden nicht mehr nur freiwillig bestellt. In vielen Bereichen ist eine Bestellung gefordert, zum Beispiel beim Industriebau in Hessen größer als 1.600m2. In machen Bereichen ist es sogar bußgeldbelegt, wenn sie unterbleibt. Beispiel für Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO, Erlass vom 21. November 2003 StAnz. Hessen S. 4977):
Unterlassen der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, wenn die Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben 500 bis 2.000 €. Bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000m² haben, Unterlassen der Bestellung von Selbsthilfekräften für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl durch den Betreiber 250 bis 1.000 € je erforderliche Person.

Zum Brandschutzbeauftragten können nach vfdb-Richtlinie 12-09/01 vom Juli 2001 grundsätzlich bestellt werden:

  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst
  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst für hauptamtliche Kräfte, wenn die Personen hauptamtlich für den bestellenden Betrieb tätig sind
  • Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit einer Zusatzausbildung zum Brandschutzbeauftragten
  • Personen mit einer Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten

Zum Brandschutzbeauftragten nach BGI 847 vom April 2003 kann grundsätzlich bestellt werden, wer zu einem der nachfolgend aufgeführten Personenkreise gehört:

1. ohne zusätzliche Ausbildung:

  • Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz,
  • Personen mit der Befähigung zum Leiter einer anerkannten Werk-/ Betriebsfeuerwehr,
  • Oberbrandmeister, Brandinspektoren und Zugführer bei der freiwilligen Feuerwehr,

2. mit zusätzlicher Ausbildung:

  • Sicherheitsfachkräfte mit Zusatzausbildung zum Brandschutzbeauftragten,
  • Mitglieder einer Feuerwehr mit mindestens Gruppenführerausbildung und Zusatzausbildung zum Brandschutzbeauftragten,
  • Personen mit einer Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten.

Weitere Definitionen finden sich zur Zeit nicht, so dass ich die Brandschutzbeauftragtenfunktion als externer Dienstleister für alle Sonderbauten übernehmen kann.

Kontakt

Anschrift

Brandinspektor Dipl.-Ing.
Maynhard Schwarz

Wir sind für Sie da

Berufsbezeichnung